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2. Business Judgment Rule

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Die Unternehmensleitung muss die Frage der Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen anhand dessen entscheiden, inwieweit dies dem Wohl des Unternehmens entspricht. Hierbei steht den Mitgliedern der Unternehmensleitung ein Ermessensspielraum im Rahmen eines informierten Abwägungsprozesses zu.45

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§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG führt hierzu aus:

„Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ (Hervorhebungen durch Verfasser)

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Sowohl der Entscheidung, etwaige Ansprüche geltend zu machen, als auch der Entscheidung, von einer Anspruchsstellung abzusehen, muss die Geschäftsleitung geschädigter Unternehmen eine ausreichende Informationsbasis zugrunde legen; und die einzelnen Unternehmensinteressen sorgfältig abwägen.46

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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