Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 20
a) Angemessene Informationsbasis
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Als Basis der unternehmerischen Ermessensentscheidung ist zunächst die Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage erforderlich.49 Diese dient dazu, der Unternehmensleitung eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, die neben den verfügbaren Informationen (rechtliche und tatsächliche Rahmeninformationen)50 auch die Geschäftsbeziehungen, strategische Erwägungen und unternehmensindividuelle monetäre Aspekte berücksichtigt. Letzteres begrenzt in jedem Einzelfall auch die Detailtiefe der Informationsbeschaffung und -aufbereitung, da insoweit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen für das jeweilige Unternehmen zu suchen ist.51 Die Informationsbasis für die Abwägungsentscheidung muss dementsprechend auch nicht zwingend umfassend ausgestaltet sein.52 Gerade vor dem Hintergrund einer effizienten Informationsbeschaffung, die sich an den Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens orientiert, sind die mit einer effektiven Rechtsverfolgung verbundenen substanziellen Kosten – sowohl interner Aufwand für die Informationsbeschaffung und -sicherung, entsprechende Aufwendungen für die Koordinierung, Managementressourcen, als auch Kosten für externe (ökonomische und rechtliche) Beratung – frühzeitig zu berücksichtigen. Im Wege einer antizipierten Ausübung der Business Judgment Rule kann so schon im ersten Schritt zum Wohle des jeweiligen Unternehmens der Aufwand z.B. auf diejenigen Jurisdiktionen konzentriert werden, in denen die Unternehmensleitung aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehungen eine besondere Exposition erkennt.
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Im Hinblick auf die aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bietet es sich zudem für jedes Unternehmen an, einen unternehmensindividuellen Monitoring-Prozess zu implementieren.53 Hierdurch kann verhindert werden, dass Kartelle, die die gesellschaftsrechtliche Prüfungs- und Abwägungsverpflichtung auslösen können, grob fahrlässig nicht erkannt werden. Gerade für potenziell geschädigte Unternehmen ist die Identifizierung (möglicher) kartellrechtlich relevanter Verhaltensweisen unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Informationssichtung und -sicherung vorgenommen werden kann, mit der die Tatsachengrundlage geschaffen wird, um der Unternehmensleitung die erforderliche Kosten-/Nutzenabwägung zu ermöglichen.