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1. Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung

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Aus den allgemeinen Handlungspflichten wird sich für geschädigte Unternehmen regelmäßig kein unmittelbarer Zwang zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Die Unternehmensleitung kann aber auch nicht ohne jegliche Prüfung auf Ansprüche der Gesellschaft verzichten oder diese verjähren lassen.42 Die Sorgfaltspflichten fordern daher gewisse Maßnahmen von der Geschäftsleitung, die vornehmlich an den Interessen der Gesellschaft auszurichten sind. Ein gewissenhaftes Vorgehen liegt aber auch im eigenen Interesse der Mitglieder der Unternehmensleitung, denn werden die Sorgfaltspflichten durch ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen verletzt, ist die Unternehmensleitung der Gesellschaft (und in besonderen Fällen auch Dritten) zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.43

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Die genaue Ausgestaltung dieser Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen oder die Einschätzung eines Schadensersatzrisikos lässt sich vor allem aus der gesetzlichen Normierung der sog. „Business Judgment Rule“ in § 93 AktG herleiten. Die Business Judgment Rule gilt hierbei nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern kann für die Geschäftsleitung in allen Unternehmensformen als Maßstab dienen.44

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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