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1. Das Gebot der Angemessenheit
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Das Gebot der Angemessenheit ist in § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG normiert. Danach hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der „Gesamtbezüge“ dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Bereits aus dem Bezug zu Leistung und Aufgaben ergibt sich, dass die Angemessenheit für jedes Vorstandsmitglied gesondert zu bestimmen ist.
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Die Praxis wird hiermit vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt, die zum verstärkten Einsatz externer Vergütungsberater führen, wenngleich dieser grundsätzlich weder verpflichtend ist,30 noch den Aufsichtsrat umgekehrt von seiner Verantwortlichkeit entbindet (insbesondere bleibt es bei der Beweislastverteilung des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG). Gemäß Ziffer 4.2.2 Abs. 3 DCGK hat der Aufsichtsrat im Falle der Einschaltung eines solchen Beraters auf dessen Unabhängigkeit vom Unternehmen zu achten.
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Schon aufgrund der individuellen Aufgaben- und Leistungsbezogenheit des Angemessenheitsgebots dürfte es trotz des Bedürfnisses nach Vereinfachung von Entscheidungsprozessen schwierig sein, bereits in der Satzung der Aktiengesellschaft detaillierte Kriterien für die Angemessenheit festzulegen, die längerfristig tragfähig sein können. Angesichts der zwingenden Kompetenz des Aufsichtsrats hinsichtlich der Festlegung angemessener Vorstandsvergütung gem. § 87 Abs. 1 AktG ist zudem davon auszugehen, dass dies in Anbetracht der Vergütungskompetenz des Aufsichtsrats jedenfalls de lege lata nicht wirksam möglich ist.31
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Die systematische Auslegung des § 87 Abs. 1 und Abs. 2 AktG lässt schließlich erkennen, dass sich die Angemessenheit im Zeitpunkt der Festsetzung der Gesamtbezüge beurteilt, nicht im Zeitpunkt der Auszahlung.32