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a) Bezugspunkt „Gesamtbezüge“

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Bezugspunkt der Angemessenheit im AktG sind die „Gesamtbezüge“. Zu diesen rechnen nicht nur fixe und variable Vergütungsbestandteile unabhängig von ihrer Gestaltungsform, sondern gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG auch Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte und „Nebenleistungen jeder Art“. Dies umfasst zum einen typische dienstvertragliche Leistungen wie die Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot33 oder die Fortzahlung von Fixum oder Gesamtvergütung im Falle von Krankheit oder Tod,34 zum anderen darüber hinausgehende Leistungen wie Wohnrechte,35 die Nutzung persönlicher Berater oder medizinische Untersuchungen.36 Abzugrenzen ist zu den sog. dienstlichen Fürsorgeaufwendungen: Leistungen, die dazu dienen, die Infrastruktur für die Vorstandstätigkeit als solche zur Verfügung zu stellen, wie etwa für die dienstliche Nutzung zuhause bereitgestellter IT-Mittel oder eines Dienstwagens zur dienstlichen Nutzung, zählen nicht zu den „Gesamtbezügen“, die Privatnutzung von Dienstwagen oder sonstigen Arbeitsmitteln dagegen ist in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen.37 Hinsichtlich von Versicherungsbeiträgen, einschließlich von Prämien zur D&O-Versicherung, ist nach denselben Kriterien zu differenzieren; somit sind lediglich solche Zahlungen zu den Versicherungsentgelten und mithin „Gesamtbezügen“ des § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG zu rechnen, die ganz maßgeblich privaten Belangen des Vorstandsmitglieds zu dienen bestimmt sind, nicht aber an Unternehmensrisiken ausgerichtete Gruppenpolicen.38 Auch Abfindungen sind vom Begriff der Gesamtbezüge und vom Angemessenheitsgebot umfasst39 (vgl. näher zu Abfindungen Rn. 26).

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Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 AktG gilt das Angemessenheitsgebot sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

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Ziff. 4.2.3 Abs. 2 Satz 5 DCGK verlangt, dass „sämtliche Vergütungsbestandteile“ „für sich und insgesamt“ angemessen sind.

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