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bb) Die Leistung des Vorstandsmitglieds

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Da die Vergütung künftige Leistungen honorieren soll, ist Bezugspunkt der Angemessenheit auch die künftig zu erwartende Leistung,45 wobei Leistungen der Vergangenheit als Indiz für die Prognoseentscheidung herangezogen werden dürfen.46 Die Einzelheiten des Leistungsbegriffs bleiben unklar; anerkannt ist die Ausrichtung an Kriterien wie Rentabilität und Steigerung des Unternehmenserfolgs, soweit diese jeweils auf Nachhaltigkeit angelegt ist.47 Einfacher ist die Umsetzung der Leistungsorientierung in der Praxis bei einem hohen Anteil variabler, erfolgsbezogener Vergütung. Reine Fixvergütungen bleiben gleichwohl zulässig (vgl. Rn. 47 ff.).48

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Der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG („Leistungen des Vorstandsmitglieds“) spricht dafür, lediglich die Leistungen des individuellen Vorstandsmitglieds, nicht aber die des Gesamtgremiums einzubeziehen,49 wobei über Teamfähigkeit und Kooperation mit und Einbindung in den Gesamtvorstand, die allgemein als valide Kriterien benannt werden,50 ein gewisser Gremienbezug hergestellt wird.

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