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2. Anwendbarkeit des Angemessenheitsgebots bei Leistungen Dritter

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Fraglich ist, inwieweit der Aufsichtsrat Drittvergütung im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu prüfen bzw. in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen hat. Virulent wird die Frage etwa bei Drittanstellungen des Vorstands im Konzern unter Zahlung der dienstvertraglichen Vergütung durch den Dritten, die jedenfalls nach h.L. zulässig sind,72 aber auch bei Einbeziehung in Vergütungssysteme der Muttergesellschaft

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