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b) Kriterien der Angemessenheit

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Die Kriterien des § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG, Aufgaben und Leistung des Vorstandsmitglieds und Lage der Gesellschaft sind kumulativ zu verstehen,40 sodass das Angemessenheitsgebot nicht gewahrt ist, wenn die Lage der Gesellschaft die vorgesehenen Gesamtbezüge zwar der absoluten Höhe nach zuließe, diese jedoch zu Aufgaben oder Leistung des individuellen Vorstandsmitglieds außer Verhältnis stünde.41

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