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ee) Weitere Kriterien der Angemessenheit
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Die in § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG benannten Parameter sind nicht als abschließend zu verstehen,64 vielmehr sind nach allgemeiner Ansicht zudem die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen einzubeziehen sowie der auf diesen beruhende „Marktwert“ des Vorstandsmitglieds und die Verhandlungssituation.65 Nach richtiger Ansicht sind dagegen Familienstand und Alter bei der AG nicht für die Vergütungsentscheidung heranzuziehen.66