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dd) Die Üblichkeit der Vergütung

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Die Vorstandsbezüge dürfen gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG zudem „die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen“ (Üblichkeit der Vergütung). Die Üblichkeit bildet damit eine Obergrenze, keinen Begründungsansatz für eine besonders hohe Vergütung.52 Die Üblichkeit ist in zwei Schritten zu prüfen: Einerseits ist zwingend53 die „Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit“ zu prüfen (sog. horizontale Vergleichbarkeit), wobei sich die Landesüblichkeit auf den Geltungsbereich des Aktiengesetzes, also die Bundesrepublik Deutschland bezieht.54 In den horizontalen Vergleich sind „Unternehmen derselben Branche, ähnlicher Größe und Komplexität“ einzubeziehen.55 Der Aufsichtsrat hat bei der Wahl der Vergleichsunternehmen auf Grundlage von Faktoren wie Reputation, Markt, Marktpräsenz und Komplexität der Unternehmens- und Aktionärsstruktur ein weites Ermessen.56 Andererseits „kann aber auch das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen herangezogen werden (Vertikalität)“,57 um sicherzustellen, dass die Vorstandsvergütung „nicht Maß und Bezug zu den Vergütungsgepflogenheiten und dem Vergütungssystem im Unternehmen im Übrigen verliert“.58 Auf die Festlegung bezifferbarer Grenzen, die eine letztlich wenig praxisgerechte Verallgemeinerung unterschiedlicher Sachverhalte bedeuten würde, hat der Gesetzgeber verzichtet.

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Gerade bei Versorgungszusagen in Form der Leistungszusage (defined benefit), wie sie in der Vergangenheit häufig waren,59 bereitet der horizontale Vergleich Schwierigkeiten. Denn hinsichtlich Dienstzeit bis zur Fälligkeit, Höhe der Leistung und Leistungsvoraussetzungen (Invalidität, Tod) können letztlich nur (versicherungsmathematische) Annahmen getroffen, auf dieser Basis dann eine fiktive Versicherungsprämie ermittelt und zum Vergleich herangezogen werden.60 Bei den in der Praxis inzwischen üblichen beitragsorientierten Zusagen61 (defined contribution) kann hingegen auf den Pensionsaufwand abgestellt werden.62 Die Empfehlung der Ziff. 4.2.3 Abs. 3 DCGK, „das jeweils angestrebte Versorgungsniveau – auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – fest[zu]legen und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie den langfristigen Aufwand für das Unternehmen [zu] berücksichtigen“, scheint dagegen noch auf Leistungszusagen gemünzt; empfohlen wird in der Literatur gleichwohl, im Falle der beitragsorientierten Zusage eine Abweichung von Ziff. 4.2.3 Abs. 3 DCGK zu prüfen und ggf. auch vorsichtshalber zu erklären.63

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