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d) Aufwandsentschädigungen

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Unter Aufwandsentschädigungen versteht man Zahlungen des Arbeitgebers – wie z.B. Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen oder Reisekosten –, mittels derer ein finanzieller Aufwand des Arbeitnehmers beglichen werden soll, der diesem aufgrund seiner erbrachten Arbeit entstanden ist.203 Sie sind keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sodass eine Anrechnung auf den Mindestlohn nicht möglich ist.204 Im Falle der Entsendung folgt dies bereits aus Art. 3 Abs. 7 Satz 2 der Entsenderichtlinie,205 im Übrigen aus den Grundlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. hierzu Rn. 42). Erhält der Arbeitnehmer ein Tage- oder Wegegeld, ist nach dessen Zweck zu differenzieren: Wird es als Ersatz für Fahrkosten entrichtet, scheidet eine Anrechnung aus; soll mit ihm die aufgebrachte Arbeitszeit vergütet werden, entscheidet sich die Anrechenbarkeit nach den allgemeinen Prinzipien (s. Rn. 42). Ein Aufwendungsersatz für Pendelzeiten zwischen Betrieb und Wohnstätte ist anrechenbar, soweit er über die angefallenen tatsächlichen Kosten hinausgeht.206

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