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e) Sachleistungen
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Der Mindestlohnanspruch kann grundsätzlich nicht durch Naturalien – wie etwa Lebensmittel oder Wohnraum – bewirkt werden, da eine Geldsumme geschuldet ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG.207 Ob entgegenstehende Vereinbarungen zulässig sind, egal ob diese eine unmittelbare Sachleistungspflicht oder nur eine Hingabe an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB regeln, ist noch nicht abschließend geklärt. Einige Stimmen in der Literatur sehen hierin einen Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG, der auch den Charakter des Mindestlohns als reinen Geldanspruch schütze.208 Überzeugender erscheint jedoch die Anwendung des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, der abweichende arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen zulässt,209 wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Hierbei gilt die Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO, die im Regelfall nicht weit unter dem monatlich zu zahlendem Mindestlohn liegen dürfte,210 § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
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Für Arbeitnehmer, die befristet bei einem Arbeitgeber in Deutschland angestellt sind und Tätigkeiten ausüben, die aufgrund eines oder mehrerer immer wiederkehrender saisonbedingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden sind, während der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt (sog. Saisonarbeiter), wird die Anrechnung von Kost und Logis nach § 107 Abs. 2 GewO von den Kontrollbehörden zugelassen.211 Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur privaten Nutzung, kann dieser Vorteil nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.212 Gleiches gilt im Ergebnis für Essensgutscheine,213 Personalrabatte,214 Aktienoptionen und kostenlose Kinderbetreuungsmöglichkeiten.215