Читать книгу Total Compensation - Frank Maschmann - Страница 54

4. Variable Vergütungssysteme

Оглавление

59

Variable Vergütungssysteme sind auch nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zulässig, soweit sie den Vorgaben des MiLoG entsprechen. Dieses erklärt den Charakter des Mindestlohnanspruches als Stundenlohn für unabdingbar, § 3 Satz 1 MiLoG. Es muss deswegen stets gewährleistet sein, dass der Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde – unabhängig vom erzielten Arbeitsergebnis – bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin gezahlt wird, §§ 1,2 MiLoG.222

60

Nicht ausreichend ist es, wenn bei Stück- oder Akkordlöhnen223 der Stundenlohn nur bei einer „Normalleistung“ erreicht werden kann.224 Vielmehr haben auch unterdurchschnittlich produktive Arbeitnehmer stets einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für jede geleistete Zeitstunde.225 Dass sich der Mindestlohn hierdurch im Ergebnis wie ein schützendes Fallnetz unter unproduktive Arbeitnehmer spannt und damit das Ziel der Akkordarbeit, nämlich zu zügigem Arbeiten anzuhalten, zu konterkarieren droht, ist nicht unbedenklich,226 aber aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage hinzunehmen. Auch bei Provisionen muss sichergestellt sein, dass im Ergebnis je Zeitstunde der Mindestlohn entrichtet wird. Dies kann bspw. dadurch garantiert werden, dass ein hinreichend hoher Mindestbetrag gezahlt wird, mit dem dann anfallende Provisionserträge verrechnet werden können.227

Total Compensation

Подняться наверх