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f) Sonstige Arbeitgeberleistungen

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Vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige anlegt – wie z.B. Wertpapiere, Sparguthaben oder Unternehmensbeteiligungen –, können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.216 Zwar werden sie dem Arbeitnehmer auch als, oft sogar monatliche, Vergütung für die Arbeitsleistung gewährt. Sie sollen jedoch der langfristigen Vermögensbildung des Arbeitnehmers dienen.

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Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersorge sind ebenfalls nicht anrechenbar.217 Etwas anders gilt für Entgeltumwandlungen nach § 1a BetrAVG.218 Da der Arbeitnehmer diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann, vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, würde die Verneinung der Anrechenbarkeit auf den Mindestlohnanspruch im wirtschaftlichen Ergebnis eine Finanzierung durch den Arbeitgeber darstellen. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.219

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Gelder, die ein Dritter dem Arbeitnehmer ohne rechtliche Verpflichtung zusätzlich zum Arbeitsentgelt zahlt, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO (sog. Trinkgelder), sind grundsätzlich nicht anrechenbar, da sie keine Arbeitgeberleistung darstellen.220 Eine abweichende tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung ist allerdings zulässig, soweit dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Davon zu unterscheiden sind Bedienungsgelder, bei denen vom Kunden Geld für eine Bedienungsleistung erhoben wird.221 Ein derartiges System (Serviersystem, Tronc-System) wird häufig auf Volksfesten oder in Spielbanken angewandt. Eine Anrechnung auf den Mindestlohn hat stattzufinden.

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