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c) Jahresleistung, Weihnachtsgeld, Sonderzahlung

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Ebenso enthalten die meisten Flächentarifverträge eine zusätzliche Vergütung zum Jahresende; je nach Tarifvertrag sind diese Zahlungen als „tarifliche Sonderzahlung“, „tarifliche Einmalzahlung“, „Jahresleistung“ bezeichnet und stellen letztlich das eher bekannte „Weihnachtsgeld“ dar. Auch hier ist die Höhe der Leistung unterschiedlich. Leistungen von 50 % bis 100 % eines Monatsentgelts sind üblich.22

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Gemeinsam ist diesen Zahlungen meist einmal die Fälligkeit, in der Regel mit der November- oder Dezemberabrechnung,23 häufig ist die Fälligkeit vermittels einer tariflichen Öffnungsklausel betrieblich anderweitig vereinbar. Zum anderen knüpft sie häufig – anders als das Urlaubsgeld – an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an,24 und häufig auch an den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses in Zukunft25; sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, erfolgt keine Auszahlung bzw. besteht ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechtsqualität dieser Zahlungen ähnelt damit sehr viel mehr als das Urlaubsgeld einer Gratifikation.26

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