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V. Übertarifliche Entgeltbestandteile
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Zu unterscheiden ist zwischen übertariflichen und außertariflichen Zulagen: Während eine „außertarifliche“ Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine „übertarifliche“ Regelung an den tariflichen Gegenstand an, setzt ihn gleichsam voraus und geht über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus.64
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Vereinfacht gesagt: die Erhöhung oder ein „Zuschlag“ auf eine tarifliche Leistung ist übertariflich, eine Leistung, die der Tarifvertrag überhaupt nicht vorsieht außertariflich. Beträgt also das monatliche Entgelt 3.500 EUR und ein Arbeitgeber zahlt 3.800 EUR monatlich, liegt in der Regel eine übertarifliche Zulage („ütZ“) vor. Zahlt der Arbeitgeber ein Ostergeld, das der Tarifvertrag gar nicht vorsieht, liegt ein außertariflicher Entgeltbestandteil vor. Dieser Unterschied kann bedeutsam sein, denn üblicherweise sind übertarifliche Zulagen auf Tariferhöhungen – sei es wegen der Entgeltrunde oder einer Höhergruppierung – anrechenbar65 (allerdings unter Umständen mitbestimmt),66 wohingegen dies bei außertariflichen Zulagen fraglich sein dürfte und jedenfalls ein (wirksamer) Widerrufsvorbehalt vereinbart oder eine Freiwilligkeitsklausel zugrunde liegen sollte.
64 BAG 7.2.2007, 5 AZR 41/06, NZA 2007, 934. 65 Vgl. etwa BAG 1.3.2006, 5 AZR 540/05, NZA 2006, 688. 66 BAG 23.10.1996, 1 AZR 299/96, BeckRS 1996, 30764621.