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4. Tarifbindung und Gleichstellungsabrede
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Oben (s. Rn. 35) wurde aufgeführt, dass Tarifbindung neben der originären – gesetzlichen – Tarifbindung auch vertraglich erfolgen kann. Sollen vermittels Vereinbarung die an sich nicht (gesetzlich) tarifgebundenen Beschäftigten denen, die bereits nach Gesetz tarifgebunden sind, gleichgestellt werden, spricht man von der „Gleichstellungsabrede“: Letztlich soll damit gewährleistet werden, dass alle Beschäftigten, gleich ob der Gewerkschaft zugehörig oder nicht, dem Tarifvertrag und seinen Regelungen unterworfen sein sollen. Dies kann erhebliche Vorteile mitbringen:
– Alle Beschäftigten werden gleich behandelt
– Tarifliche Änderungen (auch verschlechternde) sind auf alle Beschäftigten anwendbar.
– Die (auch verschlechternde) Nutzung tariflicher Öffnungsklauseln durch Betriebsvereinbarung ist für alle Beschäftigten möglich.
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Selbstverständlich „kauft“ man sich hierdurch auch ein, dass Entgeltanpassungen, Arbeitszeitreduzierungen, Einführung tariflicher Altersteilzeit etc. auf die gesamte (Tarif-)Belegschaft anzuwenden ist.
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Unterschieden wird dabei in folgende Klauseltypen, mit denen eine etwaig fehlende Tarifbindung eines Beschäftigten ersetzt werden soll:47
– Die kleine dynamische Klausel bezieht sich auf einen konkreten TarifvertragKennzeichen „Das Tarifwerk vereinbart zwischen Arbeitgeberverband ... und Gewerkschaft ... im Bezirk ... ist in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.“
– Die große dynamische Klausel soll ihre Wirkung auch bei Tarifwechsel entfaltenKennzeichen „Es sollen diejenigen tariflichen Regelungen in der jeweiligen Fassung gelten, die anzuwenden wären, wenn der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden wäre.“
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Des Weiteren wird unterschieden, welche Regelungen nach Entfall einer Tarifbindung gelten sollen: statische Weitergeltung des Status quo oder auch unabhängig hiervon Weitergeltung der Dynamik. Letzteres ist insbesondere bedenklich, da ein Arbeitgeber z.B. bei Austritt aus dem Arbeitgeberverband keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die materiellen Inhalte mehr hätte. Auch bei Betriebsübergängen ist eine Bezugnahme auf einen konkreten Tarifvertrag insoweit hinderlich, als dieser unabhängig von der Tarifbindung weitergilt, oder sogar das Günstigkeitsprinzip anzuwenden ist.48 Die Verwendung einer solchen verlängerten Dynamik sollte daher reiflich überlegt werden.
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Eine Beispiel-Klausel ist:
Soweit im Arbeitsvertrag oder in ergänzenden Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Arbeitsverhältnis jeweils die kraft Gesetzes zwischen Arbeitgeber und gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern jeweils verbindlichen Firmen- oder Verbandstarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Können unterschiedliche Tarifverträge anzuwenden sein, gilt der speziellere.
Insbesondere gelten die dort geregelten Ausschlussfristen, Kündigungsfristen, Regelungen zu zusätzlichem Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresleistung oder betrieblicher Sonderleistung sowie die tariflichen Öffnungs- und Abweichungsklauseln.
Durch diese Vereinbarung soll Arbeitnehmer für den Fall, dass er/sie nicht schon aufgrund Gewerkschaftszugehörigkeit tarifgebunden ist, einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers, gelten daher die Tarifverträge statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.
Derzeit gelten die zwischen Arbeitgeberverband A und IG B bzw. in deren Namen abgeschlossenen Tarifverträge des Bezirkes C und die entsprechenden unternehmens- oder betriebsbezogenen tariflichen Zusatzvereinbarungen bzw. die in diesem Rahmen vereinbarten betrieblichen Abweichungen.