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ОглавлениеIV. Außertarifliche Beschäftigte
1. Definition des außertariflichen Beschäftigten
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Als außertariflichen Mitarbeiter (häufig „AT“) bezeichnet man üblicherweise Beschäftigte in einem Unternehmen, für das im Grundsatz ein Tarifvertrag (z.B. durch Tarifbindung) gilt, diese Beschäftigten aber – wegen der nicht mehr im Bewertungsschema des Tarifvertrags liegenden Tätigkeiten – nicht (mehr) in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.60 Anders gesagt: eine Tarifbeschäftigung liegt vor, wenn die Gesamttätigkeit eines Arbeitnehmers unter die tariflich definierten Tätigkeitsmerkmale zu subsumieren ist,61 außer Tarif Beschäftigte sind die hiervon nicht mehr erfassten Beschäftigten. Die Beurteilung hängt also nicht von einer vertraglichen Vereinbarung ab, sondern unterliegt einer rechtlichen Bewertung.
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Häufig werden Beschäftigte, auf die der Tarifvertrag nicht angewandt wird – wegen z.B. fehlender Tarifbindung – als außertariflich bezeichnet; richtiger wäre wohl in solchen Fällen der Begriff „nebentariflich“ oder „außer Tarif Beschäftigte“. Für diese
– gilt nicht das Tarifwerk;
– gilt nicht der doppelte Sperrvorbehalt für betriebliche Regelungen.
2. Reichweite von Tarifverträgen in außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse
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Allerdings sehen manche Tarifverträge sog. Spannenklauseln vor, d.h. ein außertariflicher Mitarbeiter hat z.B. Anspruch auf eine Vergütung, die mindestens 5 % über dem Tarifentgelt liegt.
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Dies allerdings ist nicht gesetzlich vorgegeben, sondern hängt vom einzelnen Tarifvertrag ab. Ebenso findet sich häufig eine Klausel zu generellen Mindestbedingungen für außertariflich Beschäftigte.
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Beispiel: 62
Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten.
In diesem Fall muss die Gesamtheit aller (materiellen) Bedingungen mindestens das höchste tarifliche Maß überschreiten.
3. Mitbestimmung des Betriebsrats für Entgeltsysteme
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Eine betriebliche Regelung ist durch den Betriebsrat jedenfalls dann mitbestimmt, wenn der Arbeitgeber gewisse Regelmäßigkeiten bei der Vergütungszusage anwendet, also eine gewisse Systematik besteht63 – wobei sich die Mitbestimmung auf die Systematik beschränkt (z.B. Breite von Entgeltbändern, System der Bänder zueinander) und nicht die konkrete Vergütungshöhe erfasst. Weitere Erläuterungen hierzu in Kap. 5 (AT-Vergütung) und Kap. 12 (Mitbestimmung bei Entgeltsystemen).
60 MASIG-Reiserer, 532 Rn. 22 f. 61 Ständige Rspr. des BAG, etwa BAG 18.4.2007, 4 AZR 696/05, NZA-RR 2008, 144. 62 § 1 Nr. 2 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie. 63 Vgl. v. Hoyningen-Huene, NZA 1998, 1081; Richardi, NZA-Beil. 2014, 155.