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3. Vergütung ohne System
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Unternehmen ohne Tarifbindung sind im Grundsatz auch frei, die Vergütungen ohne Vergütungssystem festzulegen bzw. zu vereinbaren; bei tarifgebundenen Unternehmen gilt dies auch für den Bereich der außertariflichen Beschäftigten.
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Besteht ein Betriebsrat, ist dieser einzubinden (s. Kap. 12). Im Übrigen gilt es auch bei Anwendung einer „frei vereinbarten Vergütung“ einige Regelungen einzuhalten:
– Beachtung des Mindestlohngesetzes (bei Arbeitgebern, die den öffentlichen Sektor beliefern, zudem die einschlägigen Länder-Tariftreuegesetze).
– Vermeidung sittenwidriger Vergütung; eine solche liegt jedenfalls vor, wenn nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts erreicht wird.29
– Ebenso ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (s. Kap. 11); selten wird es gelingen, zumindest bei größeren Betrieben, keinerlei Systematik hinter die Vergütung zu legen; in diesem Fall ist zu beachten, dass ohne Sachgrund ein einzelner Beschäftigter nicht schlechter gestellt werden darf, als eine vergleichbare Gruppe von Beschäftigten.30
– Etwaige allgemeinverbindliche Tarifverträge, festgesetzte Entgelte nach dem Mindestarbeitsbedingungsgesetz oder Mindestvergütungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind ebenfalls zwingend zu beachten.
1 Vergleiche für viele Scholz, 8.4.2, S. 735 ff. 2 Ernst, S. 175. 3 ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 390. 4 Bauer, NZA-Beil. 2014, 109, 113. 5 BAG 12.4.2016, 6 AZR 731/13, NZA 2016, 833. 6 BAG 28.6.1994, 3 AZR 988/93, APArbPlatzSchG § 6 Nr. 6. 7 Die durchaus zulässig sind, Rieble, NZA-Beil. 2000, 34, 43. 8 Bauer, NZA-Beil. 2014, 109, 113. 9 Riechert/Nimmerjahn, § 2 MiLoG Rn. 13 ff. 10 Für viele: LAG Düsseldorf 5.3.1996, 16 Sa 1532/95, DB 1996, 1285. 11 NFK-Neumann, § 11 BUrlG Rn. 11 ff. 12 BeckOKArbR-Ricken, § 4 EfzG Rn. 7–16; Übersicht bei Müller-Glöge, RdA 2006, 105; ErfK-Reinhard, § 4 EfzG Rn. 11–12. 13 Mit Ausnahme von Einmalzahlungen, die eine Entgelterhöhung pauschaliert abgelten, etwa BAG 21.9.2011, 5 AZR 265/10, NZA 2012, 471 zu einer tariflichen Einmalzahlung im Zusammenhang mit einer erst später erfolgenden tariflichen Erhöhung der Entgelttabelle. 14 APS-Biebl, § 10 KSchG Rn. 13-19. 15 Moll-Hexel, § 20 Rn. 43. 16 NFK-Neumann, BUrlG § 5 Rn. 72. 17 § 10 TV über Einmalzahlungen und Altersvorsorge. 18 Z.B. gem. § 4.3 Urlaubsabkommen Beschäftigte NW/NB. 19 Etwa § 11 TV über Einmalzahlungen und Altersvorsorge in der Chemischen Industrie; § 4.5 Abs. 4 Urlaubsabkommen Beschäftigte M+E-Industrie NW/NB. 20 Etwa § 13 TV über Einmalzahlungen und Altersvorsorge in der Chemischen Industrie. 21 BAG 15.3.1973, 5 AZR 252/72, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 78. 22 Z.B. Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge der chemischen Industrie, § 5: 95 %; Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen M+E Nordwürttemberg/Nordbaden, § 2: 55 %. 23 Z.B. Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge der chemischen Industrie, § 6: 30.11.; Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen M+E Nordwürttemberg/Nordbaden, § 3: 1.12. 24 Z.B. Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen M+E Nordwürttemberg/Nordbaden, § 2.1: Betriebszugehörigkeit im Auszahlungspunkt mindestens 6 Monate. 25 Z.B. Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge der chemischen Industrie, § 4: ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12.; Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen M+E Nordwürttemberg/Nordbaden, § 2: im Auszahlungszeitpunkt kein arbeitnehmerseitig gekündigtes Arbeitsverhältnis 1.12. 26 Vgl. hierzu BAG 15.3.1973, 5 AZR 252/72, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 78. 27 Die nach § 10.2 Manteltarifvertrag M+E Nordwürttemberg/Nordbaden bereits um 12:00 Uhr Mittag beginnt. 28 Eine der wenigen Ausnahmen bildet das sog. Optionsmodell in § 5a Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge chemische Industrie. 29 BAG 18.11.2015, 5 AZR 814/14, NJW 2016, 2359. 30 Vgl. BAG 13.2.2002, 5 AZR 713/00, NZA 2003, 215.