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1. Obersatz
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Der Obersatz ist aus § 43 Abs. 1 VwGO abzuleiten: Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das in Frage stehende Rechtverhältnis besteht bzw. nicht besteht (§ 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der betreffende Verwaltungsakt nichtig ist (§ 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). Sofern Anhaltspunkte für einen etwaigen Teilerfolg vorliegen, empfiehlt es sich auch hier, die Konjunktion „wenn“ durch ein „soweit“ zu ergänzen. Denn Rechtsverhältnisse können auch teilweise bestehen, Verwaltungsakte teilnichtig sein (vgl. § 44 Abs. 5 VwVfG).