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3. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

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Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist begründet, wenn entsprechend der Behauptung des Klägers der Verwaltungsakt nichtig ist. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich nach § 44 VwVfG. Mit Blick auf die Prüfungsreihenfolge ist zu beachten: 1. § 44 Abs. 2 VwVfG; 2. § 44 Abs. 3 VwVfG; 3. § 44 Abs. 1 VwVfG[1].

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