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1. Obersatz
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Der Obersatz orientiert sich grundsätzlich an demjenigen für eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, muss diesen jedoch wegen der Erledigung in die Vergangenheit setzen. Die Formulierung lautet für die Fortsetzungsfeststellungsklage, die eine Anfechtungsklage fortsetzt: Die Klage des A ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Für die Verpflichtungsklage ist folgender Satz geeignet: Die Klage des A ist begründet, wenn er einen Anspruch auf Erlass des verweigerten und nunmehr erledigten Verwaltungsakts hatte.