Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 142

1. Zur Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

Оглавление

128

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO geregelt. Danach kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch in zweierlei Hinsicht begrenzt: Zum einen ist sie beschränkt auf die Fortsetzung einer Anfechtungsklage; denn § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO steht in funktionalem Zusammenhang mit § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, welcher die Anfechtungsklage regelt. Demgegenüber ist die Verpflichtungsklage in § 113 Abs. 5 VwGO geregelt. Zum anderen ist die Norm lediglich bei einer Erledigung nach Klageerhebung anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Zusatz „danach“. In einer solchen Situation entfaltet ein Verwaltungsakt infolge seiner Erledigung keine belastende Wirkung mehr, so dass eine Anfechtungsklage erfolglos bliebe. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO gestattet hier bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage wird fortgesetzt mit einer Feststellungsklage. Darauf ist die Bezeichnung der Fortsetzungsfeststellungsklage zurückzuführen.

129

Nach inzwischen überwiegender Ansicht ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO jedoch analog anwendbar, wenn sich ein belastender Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt[1]. Diese Situation ist in der Klausurbearbeitung sogar weitaus häufiger anzutreffen als die nachträgliche Erledigung. Darüber hinaus ist nach h.M. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog anwendbar, wenn sich eine Verpflichtungsklage nachträglich erledigt, indem ein Anspruch erfüllt wird. In einer Verpflichtungsklagesituation kommt § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO schließlich auch dann zur Anwendung, wenn der Anspruch bereits vor Klageerhebung erfüllt wurde[2]. Dabei handelt es sich um den vergleichsweise seltenen Fall einer doppelten Analogie: Die erste Analogie wird benötigt für die Ausweitung auf die Verpflichtungsklage, die zweite für die zeitliche Ausweitung auf Erledigungen vor Klageerhebung. Da Erledigungen in Anfechtungsklagesituationen in der Klausurpraxis weitaus häufiger vorkommen als solche in Verpflichtungsklagesituationen, stehen erstere im Mittelpunkt der nachfolgenden Ausführungen. Keine analoge Anwendung findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bei einer Erledigung von Realakten. Hier greift die h.M. unter Verneinung einer Regelungslücke auf die allgemeine Feststellungsklage zurück[3].

130

Eine Erledigung iSd der (Anfechtungs-)Fortsetzungsfeststellungsklage liegt nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder aus anderen Gründen erledigt hat. Die sonstigen Fälle der Erledigung ergeben sich aus § 43 Abs. 2 VwVfG[4]. Besonders klausurrelevant ist die Erledigung durch Zeitablauf. Eine Erledigung liegt aber lediglich dann vor, wenn der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet[5]. Nicht gleichzusetzten mit der Erledigung ist der bloße Vollzug. Denn auch in solchen Fällen bildet der Verwaltungsakt die Grundlage für die durch den Vollzug geschaffene Rechtslage, etwa für einen Kostenbescheid[6]. Besonders häufig anzutreffen sind Erledigungen im Polizei- und Ordnungsrecht. Im Falle der (Verpflichtungs-)Fortsetzungsfeststellungsklage liegt Erledigung vor, wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos ist, weil er zu spät kommt, der Anspruch bereits anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх