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b) Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage analog

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt im Prinzip das erledigte Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren fort. Deshalb müssen grundsätzlich auch die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der erledigten Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegen. Mit anderen Worten: Ist die (hypothetische) Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem Erledigungszeitpunkt unzulässig, ist auch die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zulässig. Für die Klausurbearbeitung ist weiter zu differenzieren zwischen einer Erledigung nach und vor Klageerhebung.

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Tritt die Erledigung nach Klageerhebung ein, so hat in der Praxis das Verwaltungsgericht bereits in einem ersten Schritt das Vorliegen der besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bejaht. Denn anderenfalls hätte es diese als unzulässig abgewiesen. Allerdings müssen die Sachentscheidungsvoraussetzungen auch noch zum Zeitpunkt des Feststellungsantrags vorliegen. Ein nachträglicher Wegfall der Sachentscheidungsvoraussetzungen ist aber allenfalls in theoretischen Ausnahmefällen denkbar. In der Klausurbearbeitung sind die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzung hingegen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht geprüft worden. Sie müssen daher gesondert festgestellt werden.

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Teilweise anders verhält es sich, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eintritt. Auch hier folgt zwar aus dem Wesen der Fortsetzungsfeststellungsklage als „fortgesetzte“ Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, dass ebenfalls eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO vorliegen muss. Anders verhält es sich mit dem Vorverfahren und der Klagefrist. Hier besteht regelmäßig keine Gefahr einer Relativierung der Bestandskraft oder einer Umgehung der besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Daher werden die Durchführung eines Vorverfahrens sowie die Einhaltung einer Klagefrist grundsätzlich für entbehrlich gehalten[1]. Allerdings darf der betreffende Verwaltungsakt nicht bereits vor seiner Erledigung bestandskräftig geworden sein; anderenfalls wäre auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Darauf, dass bei einer Erledigung vor Klageerhebung die Fallgruppe des Präjudizes nicht anerkannt wird, wurde bereits hingewiesen (s.o. Rn. 133).

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