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2. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

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Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn entsprechend der Behauptung des Klägers das Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Ist etwa ein Bauherr der Überzeugung, sein Vorhaben sei entgegen der Ansicht der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigungspflichtig, ist zu prüfen, ob der eine Genehmigungspflicht besteht[1].

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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