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d) Die Antragsfrist

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Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Bekanntmachung der angegriffenen Vorschrift in dem für sie vorgesehenen Verkündigungsblatt. Zuvor enthielt § 47 Abs. 2a VwGO aF zudem eine Präklusionsregelung. Diese ist vor dem Hintergrund einer Entscheidung des EuGH[1] jedoch mit Wirkung vom 2. Juni 2017 aufgehoben worden[2]. Unverändert Bestand hat hingegen die im materiellen Recht verankerte Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB, die jedoch eine beschränkte Reichweite aufweist[3].

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