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1. Obersatz

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Der Obersatz zur Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn bzw. soweit die beanstandete Norm „ungültig“ ist. Auch hier empfiehlt es sich oftmals, die Konjunktion „wenn“ durch ein „soweit“ zu ergänzen. Denn Satzungen und Rechtsverordnungen können auch nur teilweise ungültig sein. Nicht zu prüfen ist hingegen im Unterschied zur Anfechtungsklage (s.o. Rn. 99), ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt das Wesen des § 47 VwGO als objektives Beanstandungsverfahren zum Ausdruck[1]. Allerdings ist dieser Begriff nicht vollständig zutreffend. Denn im Rahmen der Zulässigkeit ist bei natürlichen und juristischen Personen sehr wohl zu prüfen, ob sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt sind (s.o. Rn. 160). Damit wird eine „Popularnormenkontrolle“ ausgeschlossen. In der Praxis ist wegen der beschränkten Begründetheitsprüfung teilweise die latente Tendenz zu beobachten, im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO etwas strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

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