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b) Beachtlichkeit festgestellter Verstöße

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Werden Verstöße gegen höherrangiges Recht festgestellt, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Verstoß auch beachtlich ist. Steht eine Rechtsvorschrift hingegen in Einklang mit höherrangigem Recht, so erübrigt sich dieser Schritt. Der zweite Prüfschritt nach festgestellter Rechtswidrigkeit ist deswegen von Bedeutung, weil der Gesetzgeber in einigen examensrelevanten Bereichen Fehler teilweise für unbeachtlich erklärt hat. Dies gilt insbesondere für Fehler bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Hier hat der Gesetzgeber in §§ 214 f. BauGB den Grundsatz der Planerhaltung aufgegriffen. Einige – eher geringfügige – Verstöße sind unbeachtlich, andere können durch Fristablauf geheilt werden, weitere in einem ergänzenden Verfahren[1]. Darüber hinaus enthalten auch die kommunalrechtlichen Landesgesetze Bestimmungen zur Unbeachtlichkeit bestimmter Fehler[2]. Die auf den ersten Blick komplizierte Abgrenzung beider Fehlerfolgenregime beim Erlass von Bebauungsplänen richtet sich schlicht danach, ob ein Verstoß gegen Bestimmungen des BauGB vorlag – dann richtet sich die Beachtlichkeit nach §§ 214 f. BauGB – oder gegen Bestimmungen des Kommunalrechts – dann sind auch die kommunalrechtlichen Unbeachtlichkeitsbestimmungen maßgeblich. Denn ein Gesetzgeber kann aus Kompetenzgründen nicht die Anforderungen des anderen Gesetzgebers für unbeachtlich erklären[3].

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