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2. Statthafte Verfahrensart

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Wegen der Besonderheiten im Vergleich zur klassischen Klagekonstellation „Bürger-Staat“ wurde lange Zeit angenommen, dass es sich bei einer Kommunal- bzw. Bezirksverfassungsstreitigkeit um eine Klageart sui generis handele[1]. Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass sich auch Organklagen in das Gefüge der Verfahrensarten der VwGO einordnen lassen und lediglich einer „Nachjustierung“ bei einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen bedürfen[2]. Da allerdings sowohl die Anfechtungsklage als auch die Verpflichtungsklage einen Verwaltungsakt und damit eine Außenwirkung voraussetzen, scheiden diese beiden Klagearten bei Streitigkeiten innerhalb einer juristischen Person aus. Eine – allerdings nur scheinbare – Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann anzuerkennen, wenn nicht organschaftliche Rechte in Streit stehen, sondern der Grundstatus eines Organs[3]. Das Gleiche gilt, wenn die mitgliedschaftlichen Rechte durch Grundrechte gleichsam überlagert werden, insbesondere durch die Meinungsfreiheit[4]. Dann handelt es sich aber um „normale“ Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen, die teilweise aber auch als „unechte Organklagen“ bezeichnet werden[5].

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Daher verbleiben als mögliche Klagearten die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO sowie die allgemeine Leistungsklage. Die Abgrenzung richtet sich grundsätzlich danach, ob ein Leistungsziel definiert werden kann – etwa die Aufnahme eines bestimmten Punktes auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung – oder nicht. Im ersten Fall wäre die allgemeine Leistungsklage statthaft. Im zweiten Fall verbliebe alleine die allgemeine Feststellungsklage. Dies wäre etwa dann der Falle, wenn lediglich über einen in der Vergangenheit liegenden Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen Befangenheit gestritten wird. Allerdings wird insbesondere in Kommunalverfassungsstreitigkeiten noch häufiger als sonst an der sog. „Ehrenmanntheorie“ festgehalten (s.o. Rn. 120). Nach dieser ungeschriebenen Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage erhoben werden; denn es ist davon auszugehen, dass sich das Organ einer juristischen Person auch den schlichten Feststellungen der Verwaltungsgerichte beugt.

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