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4. Beteiligtenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen

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Auch bei den beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind Besonderheiten zu beachten. Sie beginnen bereits bei der passiven Prozessführungsbefugnis. Insbesondere in der bayerischen Literatur hält sich hier hartnäckig die Ansicht, dass das Rechtsträgerprinzip gelte[1]. Danach wäre etwa in einem Kommunalverfassungsstreit die jeweilige Gemeinde Klagegegner. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn wenn auf der Klägerseite das Organ eines Rechtsträgers steht, kann ihm auf der Beklagtenseite nicht der Rechtsträger insgesamt gegenüberstehen. Nach herrschender und zutreffender Ansicht ist daher das andere Organ(-teil) der richtigen Beklagte[2].

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Darüber hinaus „passen“ die Bestimmungen zur Beteiligtenfähigkeit und zur Prozessfähigkeit nicht zu Organklagen, da sie auf Außenrechtsverhältnisse zugeschnitten sind. Nach überwiegender Ansicht findet bei der Beteiligtenfähigkeit § 61 Nr. 2 VwGO analoge Anwendung, und zwar sowohl bei monokratischen Organen als auch bei Kollegialorganen[3]. Ähnlich verhält es sich mit der Prozessfähigkeit. Sie wird für die jeweiligen Organe überwiegend aus einer entsprechenden Anwendung des § 62 Abs. 3 VwGO entnommen[4]. Allerdings werden auch abweichende Lösungsmöglichkeiten vertreten. Da über das (positive) Ergebnis der Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit Einigkeit besteht, sollte der Meinungsstreit in der Klausur zwar aufgeführt, aber nicht allzu stark ausgebreitet werden.

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