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3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

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Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen richten sich nach der einschlägigen Verfahrensart. Wird eine allgemeine Leistungsklage erhoben, so muss nach allgemeinen Grundsätzen analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis vorliegen (s.o. Rn. 147). Eine Besonderheit liegt jedoch darin, dass nicht klassische subjektive Rechte betroffen sind, sondern organschaftliche[1]. Ein solches Recht kann etwa das Mitwirkungsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitglieds sein[2].

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Wird eine allgemeine Feststellungsklage erhoben, so muss bereits nach allgemeinen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen (s.o. Rn. 121 f.). Über dieses auch hier einschlägige Erfordernis wird zudem bei Organklagen oftmals die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO verlangt[3]. Während dies nach der Rechtsprechung allgemein bei der Feststellungsklage gilt (s.o. Rn. 123)[4], wird dies bei Organklagen teilweise auch von denjenigen verlangt, die einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auf die Feststellungsklage im Allgemeinen skeptisch gegenüberstehen[5]. Hier wie dort fehlt es jedoch an einer planwidrigen Lücke[6]. Denn mit dem berechtigten Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO erfolgt bereits eine spezifische Kanalisierung auf den Kläger. Diese mag zwar hinter den Anforderungen des § 43 Abs. 1 VwGO zurückbleiben, da auch andere als rechtliche Interessen ausreichen. Dies ist aber letztlich gerechtfertigt, da die Klage im Erfolgsfalle lediglich eine Feststellung bewirkt, nicht jedoch zu einer Leistung verurteilt oder gar die Rechtslage gestaltet wird. In Klausursituationen muss dieser Meinungsstreit aber regelmäßig nicht vertieft erörtert werden. Denn die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO werden zumeist (auch) erfüllt sein.

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