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III. Erläuterungen zum Aufbauschema – Begründetheitsfragen

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Die Prüfung der Begründetheit richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart. Im Falle der allgemeinen Leistungsklage ist also zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich besteht (s.o. Rn. 151). Und im Falle einer allgemeinen Feststellungsklage ist zu prüfen, ob das in Frage stehende Rechtsverhältnis besteht oder nicht (s.o. Rn. 125)[1]. Folgt man der Ansicht, wonach § 42 Abs. 2 VwGO bei Feststellungsklagen im Allgemeinen (s.o. Rn. 123) oder zumindest im Rahmen einer Organklage im Besonderen (s.o. Rn. 171) analog anzuwenden ist, erscheint es konsequent, auch im Rahmen der Begründetheit analog § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO gesondert eine Rechtsverletzung zu prüfen und dies bereits im Obersatz zu erwähnen[2]. Eine solche Rechtsverletzung lässt sich aber regelmäßig bereits daraus ableiten, dass die Rechtsfrage im Interesse des Klägers beantwortet wird[3].

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