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1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

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Organstreitigkeiten sind bereits aus dem Staatsorganisationsrecht bekannt[1]. Sie sind allerdings auch im Verwaltungsrecht anzutreffen. Dies gilt insbesondere für den Kommunalverfassungsstreit. In ihm streiten zwei oder mehr kommunale Organe über die Reichweite ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten. In denjenigen Bundesländern, die über keine Kommunen verfügen – dies ist in Berlin und Hamburg der Fall – tritt an die Stelle des Kommunalverfasssungsstreits der Bezirksverfassungsstreit[2]. Nach früherem, allerdings lange überholtem Verständnis konnten innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – und damit auch innerhalb von Gemeinden – keine Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden, da sie „impermeabel“ seien[3]. Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass auch bei im Verwaltungsrecht angesiedelten Streitigkeiten zwischen Organen (Inter-Organ-Streit) und auch innerhalb eines Organs (Intra-Organ-Streit) rechtliche Streitigkeiten möglich sind[4]. Daher sollte in der Prüfungsarbeit allenfalls kurz auf diese Frage eingegangen werden. Allerdings sollte in einem Kommunal- bzw. Bezirksverfassungsstreit erläutert werden, dass es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Denn der Begriff des Kommunal- bzw. Bezirksverfassungsstreits bezieht sich nicht auf die Verfassung auf Bundes- oder Landesebene, sondern auf die innere Verfassung einer Kommune bzw. eines Bezirks und damit auf Verwaltungsrecht[5].

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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