Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 207

a) Bedeutung und Wesen der aufschiebenden Wirkung

Оглавление

179

Studierende fürchten Klausurfälle mit einem Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs – vollkommen zu Unrecht. Die Furcht basiert zum einen auf der auf den ersten Blick verwirrenden Regelungsvielfalt der §§ 80, 80a VwGO, zum anderen beruht sie auf dem vom herkömmlichen Schema geringfügig abweichenden Aufbau der Begründetheitsprüfung. Wenn der Regelungsmechanismus der §§ 80 ff. VwGO erst einmal verstanden ist, lassen sich die meisten Fälle ebenso leicht lösen wie die Fälle, deren Lösung einer bestimmten Klageart folgt. Dabei kommt dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine Schlüsselfunktion zu. Denn im bipolaren Verwaltungsrechtsverhältnis[1] – also der Situation einer Adressatenanfechtungsklage – besteht ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz lediglich dann, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Und bei multipolaren Verwaltungsrechtsverhältnissen – also der Situation einer Drittanfechtungsklage – bestimmt es sich danach, welcher der beteiligten Akteure aktiv werden muss (s.u. Rn. 193 und 195 mit den dort aufgeführten Konstellationen).

180

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO für die dort so bezeichneten Verwaltungsakte mit Doppelwirkung. Allerdings kann eine Doppelwirkung auch in einer Person eintreten, etwa wenn eine (begünstigende) Genehmigung mit einer (belastenden) Auflage verbunden ist. Da im Fall von § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO aber Konstellationen erfasst sind, in denen die Wirkungen bei verschiedenen Personen eintreten, sollte man besser von Verwaltungsakten mit Drittwirkung sprechen[2]. Aufschiebende Wirkung bedeutet nach überwiegender und zutreffender Ansicht, dass die Vollziehung des Verwaltungsakts gehemmt wird (sog. Vollziehbarkeitstheorie)[3]. Für diese Ansicht und zugleich gegen die kaum noch vertretene Wirksamkeitstheorie spricht bereits der Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO („… die sofortige Vollziehung anordnet . . .“). Darüber hinaus entfällt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts lediglich bei dessen Aufhebung. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO lediglich bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage in der Hauptsache.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх