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a) Statthaftigkeit des Antrags

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Schaubild: Konstellationen im Zwei-Personen-Verhältnis Bürger-Behörde

Norm Beispiel
Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO: Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine aufschiebende Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB oder bei Verwaltungsakten nach Vollstreckungsrecht
Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Abbruchverfügung wird durch Behörde für sofort vollziehbar erklärt

Im Rahmen der Staathaftigkeit des Antrags ist zunächst eine Abgrenzung zur einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dies ist in § 123 Abs. 5 VwGO geregelt und richtet sich nach dem Rechtsbehelf in der Hauptsache (s.o. Rn. 177). Sodann ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu differenzieren. In denjenigen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (s.o. Rn. 181–183), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. In den Fällen der sofortigen Vollziehungsanordnung (s.o. Rn. 184 f.) ist hingegen ein Antrag auf Wiederherstellung statthaft. Schließlich kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob ein Rechtsbehelf in der Hauptsache aufschiebende Wirkung hat. § 80 Abs. 5 VwGO gestattet hier a maiore ad minus die Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht[1].

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