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d) Aufschiebende Wirkung auch bei unzulässigem/unbegründetem Rechtsbehelf?

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Umstritten ist, ob – sofern kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt – jeder Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet oder ob insoweit die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO ist keine solche Einschränkung zu entnehmen. Allerdings könnte in multipolaren Verwaltungsrechtsverhältnissen – und damit in Situationen der Drittanfechtungsklage – ein Rechtsbehelf alleine deshalb eingelegt werden, um dem Adressaten – etwa einem wirtschaftlichen Konkurrenten – zu schaden. Daher können die Erfolgsaussichten nicht völlig ausgeblendet werden. Vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist jedoch Zurückhaltung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu wahren, da der Rechtsbehelf ja zunächst noch überprüft werden muss. Dies spricht letztlich dafür, lediglich bei offensichtlicher Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung anzunehmen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Widerspruchsfrist eindeutig abgelaufen ist[1].

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