Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 211

c) Anordnung der sofortigen Vollziehung

Оглавление

184

Schließlich kann in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht bereits kraft Gesetzes entfällt, nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Relevant wird diese Bestimmung in weiten Bereichen des Ordnungsrechts. Zuständig sind sowohl die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im praktischen Regelfall mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt zusammenfällt. Dann müssen die verfahrensbezogenen Anforderungen, insbesondere die Anhörung[1], auch im Hinblick auf die Vollziehungsanordnung gewahrt werden. Wird sie dem Verwaltungsakt nachgeschaltet, so müssen die entsprechenden Bestimmungen analog angewandt werden[2]. Darüber hinaus muss die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet werden. An diese formelle Begründungspflicht sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend sind aber eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder der schlichte Verweis auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts[3].

185

In materieller Hinsicht muss ein besonderes Vollzugsinteresse bestehen. Im Rahmen der damit vorzunehmenden Interessenabwägung sind – ebenso wie in den anderen Konstellationen des § 80 Abs. 2 VwGO – zunächst die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage summarisch zu prüfen[4]. Darüber hinaus ist aber spezifisch zu berücksichtigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Wertung des Gesetzgebers die Ausnahme bildet und die Darlegungs- und Beweislast daher bei der Behörde liegt[5]. Die überwiegende Ansicht prüft in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs daher, ob ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung besteht[6]. Denn selbst wenn in der Hauptsache offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, rechtfertigt diese Tatsache allein noch nicht das besondere öffentliche Vollzugsinteresse.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх