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c) Weitere besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen?

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Die weiteren besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage kommen hingegen nicht zur Anwendung, weder unmittelbar noch analog. So ist kein gesondertes Vorverfahren durchzuführen. Allerdings entfällt in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Antragsteller nicht zuvor an die Behörden gewandt hat (s.u. Rn. 190). Auch gilt für den Antrag keine Widerspruchs- und Klagefrist gemäß §§ 70, 74 VwGO[1]. Wenn allerdings der Rechtsbehelf in der Hauptsache verfristet und damit der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis (s.u. Rn. 191).

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