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b) Antragsbefugnis
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Weiterhin besteht Einigkeit, dass der Antrag nur zulässig ist, wenn eine Antragsbefugnis vorliegt. § 42 Abs. 2 VwGO ist zwar lediglich bei Klagen unmittelbar anwendbar, kommt jedoch hier analog zur Anwendung. Allerdings muss die Bestimmung im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutz „übersetzt“ werden: Der Antragsteller muss daher geltend machen, durch den Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein.