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b) Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes

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Die aufschiebende Wirkung tritt jedoch nicht ein, wenn einer der in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fälle vorliegt. Sie weisen eine unterschiedliche Klausurrelevanz auf. Von untergeordneter Bedeutung ist in den meisten Bundesländern die Bestimmung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Denn das Recht der öffentlichen Abgaben und Kosten gehört regelmäßig nicht (mehr) zum Pflichtstoff. Anders verhält es sich in denjenigen Bundesländern, in denen das Kommunalabgabenrecht noch zum Pflichtstoff zählt. Mit der Ausnahme soll die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben gewährleistet werden[1]. Aus diesem Zweck folgt, dass nur solche Abgaben erfasst werden, bei denen der Ertragszweck bzw. Ausgleichszweck im Mittelpunkt steht. Nicht erfasst werden daher Lenkungsabgaben oder Nebenkosten zu Verwaltungsakten[2].

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In polizeirechtlichen Klausuren ist insbesondere § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO von Bedeutung. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch in zweierlei Hinsicht beschränkt: Zum einen bezieht sie sich lediglich auf Polizeivollzugsbeamte und blendet damit die Ordnungsbehörden aus[3]. Ordnungsbehörden müssen daher grds. die sofortige Vollziehung anordnen (s.u. Rn. 184 f.), wenn sie die aufschiebende Wirkung ausschließen wollen. Zum anderen muss die Anordnung bzw. Maßnahme unaufschiebbar sein, es muss also ein sofortiges Einschreiten der Polizei erforderlich sein[4]. Bei Verkehrszeichen ist § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entsprechend anzuwenden[5].

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Besonders klausurrelevant ist zudem § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz ausgeschlossen werden kann. Besonders prüfungsrelevant ist hier die Bestimmung des § 212a Abs. 1 BauGB[6]. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus sehen oftmals Landesgesetze vor, dass Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfalten[7].

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