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d) Rechtsschutzbedürfnis

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Besonderheiten gelten beim Rechtsschutzbedürfnis. Hier ist zunächst auf die Bestimmung des § 80 Abs. 6 VwGO einzugehen. In Streitigkeiten über öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (s.o. Rn. 181) ist der Antrag grundsätzlich[1] nur zulässig, wenn die Behörde den Antrag zuvor abgelehnt hat. Nach der Wertung des Gesetzebers fehlt dem Antragsteller anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Dabei handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, deren Fehlen nicht geheilt werden kann[2]. Wegen der bewussten Beschränkung der Regelung auf die Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kann die Bestimmung in den anderen Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO weder unmittelbar noch analog angewandt werden.

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Darüber hinaus fehlt das Rechtschutzbedürfnis auch dann, wenn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits verfristet und der Verwaltungsakt damit bestandskräftig geworden ist. Denn der Antragsteller darf nicht besser gestellt werden als in der Hauptsache[3].

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In der Praxis wird der Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung häufig parallel zur Anfechtungsklage gestellt. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO kann der Antrag aber bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gestellt werden. Rechtsbehelf in der Hauptsache sind sowohl die Anfechtungsklage als auch – sofern nach Landesrecht noch statthaft (s.o. Rn. 88) – ein Widerspruch[4]. Erfasst wird aber lediglich der Zeitpunkt der Antragstellung. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung muss hingegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt worden sein. Denn anderenfalls fehlt das auslösende Moment für die aufschiebende Wirkung, und dem Gericht läge nichts vor, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte[5].

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