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4. Besonderheiten in der Dreipersonenkonstellation – Fall des § 80a Abs. 2 VwGO

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Ist jemand Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, der einen Dritten begünstigt, § 80a Abs. 2 VwGO, ergeben sich gleichfalls mehrere Konstellationen.

Schaubild: Fälle des § 80a Abs. 3 iVm § 80a Abs. 2 VwGO – Beispiel

Grundfall: A ist bereits Gastwirt. Wegen der in letzter Zeit zunehmenden Lärmbelästigung beschwert sich Nachbar C bei der zuständigen Behörde. Diese erlässt eine „Auflage“ (= Verwaltungsakt) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Rechtsgrundlage des Antrags:
A legt Widerspruch ein. C stellt bei der Behörde den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 2 VwGO. Mit Erfolg. A stellt beim VG den Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. § 80a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 VwGO („aufheben“) iVm § 80a Abs. 2 VwGO
A legt Widerspruch ein. C stellt bei der Behörde den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 2 VwGO. Ohne Erfolg. C stellt beim VG den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung. § 80a Abs. 3 Satz 1 Fall 3 VwGO („Maßnahmen treffen“) iVm § 80a Abs. 2 VwGO
Variante zum Grundfall: Die Auflage der Behörde wird für sofort vollziehbar erklärt. A stellt bei der Behörde den Antrag, die sofortige analoge Vollziehung auszusetzen (§ 80 Abs. 4 VwGO). Mit Erfolg. Der Fall ist gesetzlich nicht geregelt; C kann beim VG den Antrag stellen, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung aufzuheben: Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 1 Fall 3 VwGO („Maßnahmen treffen“).

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Wegen der vielen Möglichkeiten ist es schwer, die genaue Rechtsgrundlage des gestellten Antrags zu benennen. Viele Bearbeiter*innen helfen sich dadurch, indem sie ungenau arbeiten: „Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO“. Das wird nicht nur der Korrektor kritisch vermerken, sondern führt oft auch zu abwegigen Lösungen, weil das Beziehungsgeflecht der Beteiligten nicht exakt ermittelt wurde. In der Klausur ist zu empfehlen, sich als erstes die Beziehungen der Beteiligten genau klarzumachen. Gegebenenfalls kann dazu eine Skizze dienen. Der gestellte Antrag sollte genau ermittelt und zitiert werden. Beispiel: Antrag nach § 80a Abs. 3 S. 1 letzter Fall iVm § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO iVm § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO. Anschließend sind die besonderen Sachantragsvoraussetzungen herauszuarbeiten. Wie bei allen Fällen mit Drittbeteiligung, ist auch die Antragsbefugnis sorgfältig zu prüfen. Die Streitigkeit, ob vor dem Antrag bei Gericht zunächst ein Antrag bei der Behörde zu stellen ist, darf nicht überbewertet werden. Meist wird die Klausur so konzipiert sein, dass ohne Schwierigkeiten weiter geprüft werden kann. Im Zweifel ist der Lösung Vorzug einzuräumen, die zur Zulässigkeit des Antrags führt.

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