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1. Statthaftigkeit des Antrags

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Die Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 123 Abs. 5 VwGO und ist spiegelbildlich zum Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu bestimmen: Danach finden alle Eilverfahren, die in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nicht zum Gegenstand haben, ihre Grundlage in § 123 VwGO (s.o. Rn. 177). Sie kommt also insbesondere in Betracht in Konstellationen einer (allgemeinen oder besonderen) Leistungsklage. Auch in den Situationen einer Feststellungsklage wäre eine einstweilige Anordnung statthaft. Jedoch liegt hier typischerweise keine Dringlichkeit vor, welche den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. In Normkontrollverfahren nach § 47 VwGO geht dessen Abs. 6 der Bestimmung des § 123 VwGO aus Spezialitätsgründen vor.

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Sinnvoll ist es ferner, bereits in der Zulässigkeitsprüfung und nicht erst in der Begründetheitsprüfung festzustellen, welche Art der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Unterschieden werden zwei Fälle: die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO und die Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Mit der Sicherungsanordnung soll der bestehende Zustand erhalten werden – im Vordergrund steht deshalb die Abwehr einer Rechtsverletzung. Die Regelungsanordnung dient der vorläufigen Erweiterung der eigenen Rechtsposition – im Vordergrund steht deshalb ein Leistungsanspruch[1].

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