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3. Besonderheiten in der Dreipersonenkonstellation – Fall des § 80a Abs. 1 VwGO

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Im Drei-Personen-Verhältnis, also in der Beziehung Behörde-Begünstigter-Belasteter, ist die Sache komplizierter. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: der Fall des § 80a Abs. 1 VwGO und der des § 80a Abs. 2 VwGO. Bei beiden Fällen spielt § 80a Abs. 3 VwGO eine Rolle; in dieser Norm sind die Handlungsmöglichkeiten des Gerichts aufgezählt.

Schaubild: Fälle des § 80a Abs. 3 iVm § 80a Abs. 1 VwGO – Grundfall

Grundfall: A erhält von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte. Nachbar C ist der Auffassung, die Erlaubnis verletze ihn in seinen Rechten. Rechtsgrundlage des Antrags:
C legt Widerspruch ein. A‘s Antrag (entbehrlich, str.) auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnis (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) lehnt die Behörde ab. A beantragt beim VG die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Erlaubnis. § 80a Abs. 3 S. 1 Fall 3 („Maßnahmen treffen“) iVm § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO
C legt Widerspruch ein. Auf A‘s Antrag ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung von A‘s Erlaubnis an (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). § 80a Abs. 3 S. 1 Fall 2 VwGO („aufheben“ der Anordnung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
C beantragt beim VG, die Vollziehung auszusetzen. § 80a Abs. 3 S. 1 Fall 2 („Maßnahmen treffen“) iVm § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO

Schaubild: Fälle des § 80a Abs. 3 iVm § 80a Abs. 1 VwGO – Varianten

Variante zum Grundfall: Die Erlaubnis des A wird mit Erlass für sofort vollziehbar erklärt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Rechtsgrundlage des Antrags:
C legt Widerspruch ein und beantragt bei der Behörde, die Vollziehung auszusetzen, § 80a Abs. 1 Nr. 2 iVm § 80 Abs. 4 VwGO. Mit Erfolg. Antrag des A beim VG, die Aussetzung der Vollziehung aufzuheben. § 80a Abs. 3 S. 1 Fall 2 VwGO („aufheben“ der Anordnung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO)
C legt Widerspruch ein und beantragt (entbehrlich, str.) bei der Behörde, die Vollziehung auszusetzen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 iVm § 80 Abs. 4 VwGO). Der Antrag wird abgelehnt. C beantragt beim VG, die Vollziehung auszusetzen. § 80a Abs. 3 S. 1 Fall 3 VwGO („Maßnahmen treffen“) iVm § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO
Variante zum Grundfall: C erhebt Widerspruch. A wartet ab. Der Widerspruch des C ist erfolglos. Rechtsgrundlage des Antrags:
C erhebt Anfechtungsklage. A will das Verfahren nicht abwarten und stellt bei der Behörde den Antrag, die sofortige Vollziehung anzuordnen (entbehrlich, str.). Erfolglos. A beantragt beim VG die Anordnung der sofortigen Vollziehung. § 80a Abs. 3 S. 1 Fall 3 VwGO („Maßnahmen treffen“) iVm § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO
C erhebt Anfechtungsklage. A will das Verfahren nicht abwarten und stellt bei der Behörde den Antrag, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Mit Erfolg. C beantragt beim VG, die Vollziehung auszusetzen. § 80a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 VwGO („aufheben“) iVm § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO

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Ein Zweifelsfall liegt vor, wenn C erfolgreich Widerspruch erhebt und A daraufhin isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids erhebt. Hier ist fraglich, ob A die sofortige Vollziehung der Genehmigung beantragen kann. Dies ist zu bejahen: Die Genehmigung ist durch den Widerspruch des C noch nicht bestandskräftig geworden; auch über den Widerspruchsbescheid ist durch die Klage noch nicht abschließend entschieden worden. A muss deshalb die Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes eingeräumt werden nach § 80a Abs. 3 Fall 3 iVm § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Statthaftigkeit des Antrags und die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind wie zuvor zu prüfen.

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