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2. Antragsbefugnis

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Darüber hinaus besteht Einigkeit, dass auch bei der einstweiligen Anordnung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden ist. Auch hier müssen die Anforderungen jedoch „übersetzt“ werden. Denn wie auch sonst wird auch hier im Rahmen der Antragsbefugnis auf die Begründetheit ausgeblickt. Daher muss der Antragsteller geltend machen, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegt[1]. Geltendmachung bedeutet auch hier, dass die Möglichkeit erforderlich ist, aber auch ausreicht.

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