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2. Der Prüfungsmaßstab

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In der Klausurbearbeitung verbleibt es allerdings in den seltensten Fällen bei eine Interessenabwägung im zuvor dargelegten Sinne. Denn die Interessenabwägung wird maßgeblich geprägt von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache: Ist dieser offensichtlich zulässig und begründet, so überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Ist dieser offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so überwiegt umgekehrt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Daher ist in der Klausurbearbeitung an dieser Stelle „abzutauchen“ in eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

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Da es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt und das Verwaltungsgericht schnell entscheiden muss, bedarf es im theoretischen Ausgangspunkt einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten. Eine lediglich summarische Prüfung ist vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn keine vollständige Prüfung möglich ist. Rechtsprobleme werden in einem Klausursachverhalt aber regelmäßig so dargestellt, dass sie gelöst werden können. Darüber hinaus ist in einer Klausur auch der Sachverhalt typischerweise so aufbereitet, dass keine Ermittlungsschwierigkeiten bestehen. Daher wird in der Klausurbearbeitung im praktischen Ergebnis eine vollständige Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erwartet. Somit empfiehlt es sich, die Prüfung zwar als „summarisch“ zu bezeichnen, faktisch aber eine vollständige Prüfung vorzunehmen. Da die Sachentscheidungsvoraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes aber bereits bejaht wurden und die Sachentscheidungsvorausetzungen in der Hauptsache diesen grundsätzlich entsprechen, fokussiert sich die Prüfung auf die Begründetheit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache[1].

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Die überwiegende Ansicht prüft in Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zudem, ob daneben ein besonderes öffentliches Interesse für den Sofortvollzug besteht[2]. Denn selbst wenn in der Hauptsache offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, rechtfertigt diese Tatsache allein noch nicht das besondere öffentliche Vollzugsinteresse (s.o. Rn. 185).

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