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1. Obersatz

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Beim Obersatz ist zu unterscheiden zwischen dem Antrag auf Anordnung und dem Antrag auf Wiederstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dieser Obersatz kann grundsätzlich auch auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung übertragen werden. Allerdings ist ein solcher Antrag auch dann begründet, wenn die – allerdings nicht sehr anspruchsvollen (s.o. Rn. 184) – Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht erfüllt sind[1]. Teilweise wird darüber hinaus angenommen, dass auch bei Missachtung der sonstigen formellen Anforderungen an die Vollziehungsanordnung der Antrag ohne Interessenabwägung begründet ist[2]. Hiergegen spricht jedoch, dass auf diese Weise das Verfahren allzu sehr aufgewertet würde. Damit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründet, wenn die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht eingehalten worden sind bzw. das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt.

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