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4. Postulationsfähigkeit und Prozessvertretung (§ 67 VwGO)

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Die Postulationsfähigkeit knüpft an die Prozessfähigkeit an und umschreibt die Fähigkeit, vor bestimmten Gerichten wirksam Verfahrenshandlungen selbst vornehmen zu können[1]. Nach dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Anders verhält es sich nach § 67 Abs. 4 VwGO bei Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht. Dort müssen sich die Beteiligten mit Ausnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens durch einen Prozessbevollmächtigten iSd § 67 Abs. 2 VwGO vertreten lassen. Zu den möglichen Prozessbevollmächtigten zählen insbesondere Rechtsanwält*innen. In den anderen Verfahren können sich die Beteiligten vertreten lassen, sie müssen es jedoch nicht. Regelmäßig muss zu diesen Gegenständen in der Klausur nicht Stellung genommen werden. Förderlich ist allerdings bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Hinweis auf die Postulationsfähigkeit nach § 67 Abs. 1 VwGO.

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