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VI. Die ordnungsgemäße Klageerhebung/Antragstellung – §§ 81 ff. VwGO

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Viele Schemata beinhalten den Punkt der ordnungsgemäßen Klageerhebung bzw. Antragstellung[1]. Wenn der Klausurbearbeiter den Schriftsatz, in dem die Klage erhoben wurde, nicht kennt, muss er zu diesem Punkt nichts ausführen. Wird der Antrag durch technische Einrichtungen erhoben (Faxgerät usw.), erwartet der Klausursteller zum Problem, ob mittels dieser Einrichtung Prozesserklärungen wie die Klageerhebung abgegeben werden können, einige Worte. Meistens reicht eine kurze Feststellung. Im Zweifel ist die Klageerhebung mittels technischer Einrichtungen zulässig, vgl. § 55a VwGO. Auf die ordnungsgemäße Klageerhebung sollte nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt ausführlicher eingegangen werden. Belässt es der Sachverhalt bei einer „Klageerhebung“, so ist von deren Ordnungsgemäßheit auszugehen.

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