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c) Einhaltung der Klagefrist

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Weitere Voraussetzung der zulässigen Erhebung einer Anfechtungsklage ist die Einhaltung der Klagefrist. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss die Klage einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die erwähnte Ein-Monatsfrist berechnet sich auf folgende Weise: § 57 Abs. 2 VwGO verweist auf die §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225, 226 ZPO. Nach § 222 Abs. 1 ZPO gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des BGB, also §§ 187 bis 193 BGB. Den Fristbeginn bestimmt § 187 BGB; hier gilt regelmäßig Absatz 1. Das Ende der Frist regelt § 188 BGB; hier gilt Absatz 2. Häufig stellt sich bei Klausuren das Problem der Fristüberschreitung. In diesem Fall ist an § 222 Abs. 2 ZPO zu denken: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Fairerweise wird dann aber im Sachverhalt darauf hingewiesen, dass der Ablauf auf einen solchen Tag fällt.

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Auswirkungen auf die Klagefrist kann auch die Rechtsbehelfsbelehrung haben, die seit 2013 nach § 37 Abs. 6 VwVfG grundsätzlich vorgeschrieben ist[1]. Denn Folge einer fehlenden oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig wäre, sondern die Verlängerung der Ein-Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO auf ein Jahr: § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO[2]. Typische Fehler betreffend die Rechtsmittelbelehrung sind die Folgenden: 1. ihr völliges Fehlen, 2. unrichtige Belehrung über a) den Adressaten des Rechtsmittels, b) dessen Sitz, c) die einzuhaltende Frist, d) die einzuhaltende Form[3], 3. nicht vorgeschriebene Hinzufügungen, soweit sie geeignet sind, die Erhebung des Rechtsbehelfs in nennenswerter Weise zu erschweren[4].

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